Lohnabtretung verhindern – was Sie wissen müssen
Viele Kreditnehmer unterschreiben ihren Kreditvertrag, ohne zu bemerken, dass darin eine Lohnabtretung enthalten ist. Damit erlaubt man dem Kreditgeber, im Fall von Zahlungsschwierigkeiten direkt auf den Lohn zuzugreifen – ganz ohne Gerichtsbeschluss. Wer das vermeiden möchte, sollte wissen, wie diese Klauseln funktionieren, wann sie wirksam sind und in welchen Fällen sie unwirksam sein können.
Was ist eine Lohnabtretung?
Bei einer Lohnabtretung tritt der Arbeitnehmer dem Kreditgeber seine Ansprüche auf Arbeitslohn ab. Das bedeutet: Gerät der Schuldner in Verzug, kann der Gläubiger direkt an den Arbeitgeber herantreten und den pfändbaren Teil des Gehalts beanspruchen – ähnlich wie bei einer Pfändung, nur ohne gerichtlichen Titel. Rechtlich ist die Lohnabtretung eine Sicherungsabtretung nach § 398 BGB.
In der Praxis werden Lohnabtretungen fast ausschließlich bei Verbraucherkrediten vereinbart. Sobald der Kreditvertrag unterschrieben ist, wird die Abtretung wirksam – sie lässt sich also nicht nachträglich verhindern, sondern nur vermeiden, indem man den Vertrag vor der Unterschrift genau prüft oder nicht abschließt.
Kann man eine Lohnabtretung verhindern?
Wer eine Lohnabtretung vermeiden will, hat im Grunde nur eine Möglichkeit: den Kreditvertrag nicht unterzeichnen, wenn eine Abtretungsklausel enthalten ist. Diese Klausel findet sich häufig im „Kleingedruckten“ oder unter dem Abschnitt „Sicherheiten“.
- Lesen Sie Kreditverträge vollständig – insbesondere die Passagen zu Sicherheiten und Abtretungen.
- Lassen Sie sich im Zweifel beraten, bevor Sie unterschreiben.
- Eine einmal unterschriebene Lohnabtretung ist grundsätzlich wirksam.
Eine nachträgliche Kündigung oder ein Widerruf ist nicht möglich, weil es sich um eine vertragliche Sicherungsabrede handelt. Anders als bei der Lohnpfändung braucht der Gläubiger keinen gerichtlichen Titel – die Bank kann direkt den Arbeitgeber anschreiben.
Wann ist eine Lohnabtretung unwirksam?
Es gibt Fälle, in denen eine Lohnabtretung rechtlich nicht durchgesetzt werden kann:
- Wenn im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ein Abtretungsverbot steht.
- Wenn die Abtretung gegen zwingende Arbeitnehmerschutzvorschriften verstößt.
- Wenn sie als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) nicht mehr zulässig ist.
Seit dem 01. Oktober 2021 gilt die Neuregelung des § 308 Nr. 9 BGB: Danach sind formularmäßige Abtretungsverbote oder -zustimmungen in Arbeitsverträgen weitgehend unwirksam, wenn sie nicht individuell ausgehandelt wurden. Das bedeutet: Alte Schutzklauseln in Arbeitsverträgen, die pauschal „Abtretungen sind unzulässig“ sagen, gelten häufig nicht mehr.
Ob ein Abtretungsverbot greift, hängt daher vom konkreten Vertrag ab. Im Zweifel lohnt sich eine Prüfung durch einen Fachanwalt oder eine Schuldnerberatung.
Was passiert, wenn die Lohnabtretung wirksam ist?
Ist die Abtretung wirksam vereinbart und arbeits- oder tarifvertraglich nicht ausgeschlossen, muss der Arbeitgeber handeln. Er darf den Lohn nicht mehr an den Arbeitnehmer auszahlen, sondern muss den pfändbaren Anteil direkt an den Gläubiger überweisen.
Das ist für Betroffene besonders unangenehm, weil die Bank oder das Kreditinstitut damit quasi eine Pfändung ohne Gericht durchführt. Der Arbeitgeber kann sich dem nicht entziehen – er ist rechtlich verpflichtet, die Abtretung zu beachten, sobald sie ihm nachgewiesen wird.
Pfändbarer und unpfändbarer Lohnanteil
Auch bei einer Lohnabtretung darf nicht der gesamte Lohn abgezogen werden. Der unpfändbare Teil des Einkommens bleibt geschützt. Die Höhe ergibt sich aus der jeweils gültigen Pfändungstabelle (§ 850c ZPO).
Damit der Arbeitgeber den richtigen Betrag berechnen kann, muss der Schuldner unbedingt alle Unterhaltspflichten angeben – also Ehepartner und Kinder. Nur so wird der pfändbare Betrag korrekt reduziert. Dieser Hinweis ist entscheidend, um überhöhte Abzüge zu vermeiden.
Was kann man tun, wenn die Abtretung schon besteht?
Ist die Lohnabtretung bereits wirksam und der Arbeitgeber informiert, gibt es keine einfache Möglichkeit, sie zu stoppen. Folgende Optionen bleiben:
- Kontaktaufnahme mit dem Gläubiger, um eine Ratenzahlung oder Stundung zu vereinbaren
- Beratung durch eine anerkannt Schuldnerberatung (z. B. Schuldnerberatung Schickner)
- Prüfung, ob die Abtretungsklausel formell oder inhaltlich angreifbar ist
- ggf. Einleitung einer Privatinsolvenz, um die Forderung vollständig zu bereinigen
Eine frühzeitige Beratung kann verhindern, dass der Lohn dauerhaft blockiert wird. Oft ist auch eine Umwandlung in eine freiwillige Ratenvereinbarung möglich.
Unterschied zwischen Lohnabtretung und Lohnpfändung
Der wichtigste Unterschied: Bei der Lohnabtretung greift der Gläubiger auf Basis des Vertrags zu, bei der Lohnpfändung auf Basis eines Gerichtsbeschlusses.
| Merkmal | Lohnabtretung | Lohnpfändung |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | Vertragliche Vereinbarung (§ 398 BGB) | Gerichtlicher Titel (§ 829 ZPO) |
| Notwendiger Titel | Nein | Ja |
| Einleitung | Direkt durch Gläubiger bei Verzug | Nach Vollstreckungsbescheid oder Urteil |
| Betroffener Betrag | Nur pfändbarer Teil | Nur pfändbarer Teil |
| Beendigung | Nach vollständiger Tilgung oder Insolvenz | Nach vollständiger Tilgung oder Aufhebung |
Fazit: Lohnabtretung frühzeitig erkennen und vermeiden
Eine Lohnabtretung ist rechtlich zulässig, aber für Schuldner oft sehr belastend. Sie kann nur verhindert werden, indem man den Kreditvertrag nicht unterschreibt, der diese Klausel enthält. Besteht die Abtretung bereits, bleibt nur die Prüfung ihrer Wirksamkeit und eine rechtzeitige Beratung.
Die Schuldnerberatung Schickner prüft für Sie, ob eine Lohnabtretung wirksam ist, ob Abtretungsverbote greifen und welche Möglichkeiten bestehen, den Zugriff auf Ihr Einkommen zu stoppen. Lesen Sie dazu auch unsere weiterführenden Beiträge: