Wer bezahlt die Schulden bei Privatinsolvenz?


Viele Gläubiger fragen sich, wer eigentlich die Schulden, die dem Schuldner in der Privatinsolvenz erlassen werden, eigentlich am Ende bezahlt, wenn nicht der Schuldner. Es kann doch nicht sein, dass sich die Schulden einfach so in Luft auflösen? Kommt der Staat dafür auf, das Gericht oder der Insolvenzverwalter?


Die Antwort lautet: Niemand bezahlt die Schulden bei Privatinsolvenz. Der Gläubiger geht schlicht und ergreifend leer aus und muss auf die Forderungen verzichten wenn der Schuldner die Privatinsolvenz erfolgreich abschließt und Restschuldbefreiung erhält. Dies gilt für alle zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehenden Forderungen, egal ob der Gläubiger sich am Insolvenzverfahren beteiligt oder nicht.

Es kann sogar vorkommen, dass ein Gläubiger von der Insolvenz des Schuldners bis zum Ende gar nichts erfährt und nie eine Chance hat, sich am Insolvenzverfahren zu beteiligen. Hier gilt, so hart es klingt: Pech gehabt und die Schulden vollständig abschreiben. Zu verlangen, dass auf diese Schulden nach der Privatinsolvenz noch bezahlt wird, ist für den Gläubiger ausgeschlossen.

Eine Ausnahme gibt es nur für von der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderungen, die zur Tabelle ausdrücklich als solche angemeldet wurden.


Es handelt sich dabei um:

  • Schulden aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung,
  • Schulden aus rückständigem gesetzlichem Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich und pflichtwidrig nicht gewährt hat,
  • Steuerschulden, wenn der Schuldner deswegen rechtskräftig wegen einer Steuerstraftat verurteilt worden ist,
  • Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie strafrechtliche Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten,
  • Schulden aus zinsfreien Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.

Diese Schulden bleiben am Ende der Restschuldbefreiungsphase erhalten.

Auf alle anderen Schulden, die im Insolvenzverfahren angemeldet und festgestellt worden sind, wird eventuell aus der Insolvenzmasse, die vom Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder verwaltet wird, eine Quote bezahlt. In die Masse fließt das Geld, das der Insolvenzverwalter im Laufe des Verfahrens einzieht. Bevor etwas an die Gläubiger bezahlt wird, muss der Insolvenzverwalter aber vorrangig die Verfahrenskosten bezahlen.

Dies bedeutet, nur wenn der Schuldner in der Privatinsolvenz pfändbare Gegenstände oder Forderungen hat, und dann nur wenn das hierdurch eingenommene Geld zur Deckung der Kosten des Verfahrens ausreicht, wird der Rest gleichmäßig nach Quoten auf die Schulden bezahlt.

Allzu oft wird im gesamten Verfahren gar nichts auf die Schulden bezahlt, da entweder keine Gelder eingenommen werden, oder diese so gering sind, dass diese nur für die Verfahrenskosten verwendet werden.

Nach der Privatinsolvenz muss der Schuldner nicht mehr auf die Schulden bezahlen, obwohl diese grundsätzlich noch besteht. Es handelt sich um eine sogenannte „unvollkommene Verbindlichkeit“, die zwar vom Schuldner bezahlt, vom Gläubiger aber nicht mehr verlangt werden darf.

Die Situation ist vergleichbar mit der, als wäre die Forderung verjährt.

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