Wo muss ein Insolvenzantrag gestellt werden?

Der Insolvenzantrag muss grundsätzlich beim zuständigen Insolvenzgericht gestellt werden. Das Insolvenzgericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts.

Sachlich zuständig für Insolvenzsachen sind ausschließlich die Amtsgerichte. Dabei gibt es pro Landgerichtsbezirk ein Insolvenzgericht, welches immer am Sitz des jeweils zuständigen Landgerichts verortet ist.

Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Dies gilt aber nur für Verbraucher uneingeschränkt. Bei einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners ist aber – abweichend hiervon – das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit schwerpunktmäßig ausgeübt hat.

Dies bedeutet: Der Insolvenzantrag muss bei nicht selbständig tätigen Personen am allgemeinen Gerichtsstand gestellt werden, bei Selbständigen beim Gerichtsstand des Ortes, wo die Selbständigkeit ihren Mittelpunkt hatte.


Der allgemeine Gerichtsstand bei natürlichen Personen (= Menschen) wird durch den Wohnsitz bestimmt. Sie müssen den Insolvenzantrag daher bei dem Amtsgericht, welches seinen Sitz beim für den entsprechenden Bezirk zuständigen Landgericht hat, stellen.

Welches das für Sie örtlich zuständige Insolvenzgericht ist, erfahren Sie zum Beispiel über das Justizportal des Bundes und der Länder. Dort wählen Sie bitte aus, ob es sich um eine Unternehmensinsolvenz oder eine Verbraucherinsolvenz handelt und geben Ihren Ort nebst Postleitzahl ein. Dann wird das für Sie zuständige Insolvenzgericht, bei dem der Insolvenzantrag gestellt werden muss, mit Anschrift und Kontaktdaten angezeigt.

Beim Verbraucherinsolvenzverfahren herrscht Formularzwang: Dies bedeutet, beim Insolvenzantrag muss das vorgeschriebene Formular zwingend verwendet werden, sonst ist der Antrag unzulässig. Bei Regelinsolvenzverfahren (also in allen anderen Fällen) gilt dies nicht: Hier muss der Antrag nicht mit einem speziellen, vorgeschriebenen Formular gestellt werden. Es ist also auch möglich, diesen einfach schriftlich zu formulieren und abzusenden.

Für das Insolvenzverfahren herrscht kein Anwaltszwang. Der Insolvenzantrag muss nicht von einem Anwalt gestellt werden. Das können Sie auch selbst machen.

Im Verbraucherinsolvenzverfahren ist es aber vorgeschrieben, dass zuerst ein außergerichtlicher Einigungsversuch auf Grundlage eines Plans durch eine geeignete Person oder Stelle versucht und dessen Scheitern bescheinigt worden ist. Hierfür brauchen Sie entweder einen Schuldnerberater, oder einen spezialisierten Rechtsanwalt.

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