Ablauf Insolvenzverfahren: Schritt für Schritt erklärt

Wer mit Schulden nicht mehr weiterweiß, stellt sich früher oder später die Frage nach der Privatinsolvenz – offiziell das Verbraucherinsolvenzverfahren. Doch wie genau ist der Ablauf eines Insolvenzverfahrens? Was muss man beachten? Und welche Phasen durchläuft man als Schuldner vom ersten Schritt bis zur Restschuldbefreiung?

 

1. Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Das Insolvenzverfahren beginnt mit einem Antrag beim zuständigen Insolvenzgericht. Für Privatpersonen ist dies das Insolvenzgericht, des Wohnsitzes - meist am Sitz des Landgerichts. Der Antrag kann selbst oder durch einen Anwalt oder eine Schuldnerberatung gestellt werden.

Folgende Unterlagen sind beizufügen:

  • Amtliches Antragsformular
  • Gläubigerliste mit Schuldenhöhe
  • Bescheinigung über den gescheiterten außergerichtlichen Einigungsversuch
  • Vermögensverzeichnis
  • Verzeichnis der wesentlichen monatlichen Verpflichtungen (Unterhalt, Miete etc.)
  • ggf. Antrag auf Verfahrenskostenstundung

Wichtig:

Verbraucher müssen vor Antragstellung innerhalb der letzten 6 Monate einen außergerichtlichen Einigungsversuch auf Grundlage eine Schuldenbereinigungsplans erfolglos versucht haben und sich dies von einer geeigneten Person oder Stelle bescheinigen lassen.

Mehr Informationen dazu finden Sie hier: Privatinsolvenz Voraussetzungen.

 

2. Stundung der Verfahrenskosten

Der Antragsteller kann gleichzeitig Verfahrenskostenstundung beantragen, wenn er mittellos ist. Dann übernimmt zunächst die Staatskasse die Kosten für Gericht, Verwalter und Veröffentlichungen. Diese werden erst später – falls überhaupt – in Raten zurückgefordert.

Wer dauerhaft zahlungsunfähig bleibt, kann die erlassenen Kosten bei erfolgreicher Restschuldbefreiung endgültig erlassen bekommen.

 

3. Eröffnungsbeschluss und Aufgaben des Insolvenzverwalters

Das Gericht prüft den Antrag auf formelle Voraussetzungen und stellt fest, ob Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt.

Dann wird das Verfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter eingesetzt. Dieser hat die Aufgabe, das pfändbare Vermögen zu sichern, Forderungen zu prüfen und in einer Tabelle zu führen sowie Gläubiger gleichmäßig zu befriedigen.

Zu seinen Aufgaben gehören u. a.:

  • Einziehung und Verwertung des Vermögens
  • Ermittlung und Einziehung des pfändbaren Einkommens
  • Kommunikation mit Gläubigern
  • Vermögensübersicht und Berichte erstellen

Ab Eröffnung darf der Schuldner nicht mehr selbst über pfändbares Vermögen verfügen.

 

4. Berichtstermin und Prüfungstermin

Berichtstermin

Im Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird ein Berichtstermin festgesetzt. Zu diesem berichtet der Insolvenzverwalter meist schriftlich dem Gericht und den Gläubigern über die finanzielle Situation des Schuldners. Es geht dabei insbesondere um:

  • eine Übersicht über das vorhandene Vermögen und die Einkommensverhältnisse,
  • Gründe für das wirtschaftliche Scheitern des Schuldners,
  • eine Einschätzung über die voraussichtliche Höhe der Insolvenzquote sowie der Dauer des Verfahrens
  • ggf. Hinweise auf verdächtige Handlungen (z. B. Gläubigerbenachteiligung, unzulässige Vermögensübertragungen),
  • und die Frage, ob ggf. Masseunzulänglichkeit droht.

Das Gericht entscheidet auf Grundlage dieses Berichts, ob das Verfahren wie geplant fortgeführt wird oder ob z. B. eine Einstellung mangels Masse in Betracht kommt. Gläubiger können im Berichtstermin Fragen stellen oder auch Vorschläge machen – etwa zur Verwertung bestimmter Gegenstände.

Prüfungstermin

Häufig gleichzeitig mit dem Berichtstermin findet auch der sogenannte Prüfungstermin statt. Hier werden die Forderungen geprüft, die Gläubiger zuvor beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle angemeldet haben. Der Verwalter prüft ob die Forderungen berechtigt sind. Die Forderungen werden

  • festgestellt – die Forderung gilt im Verfahren als feststehend.
  • vorläufig festgestellt - wenn sich die Höhe der Forderung durch die Verwertung von Sicherheiten noch ändern kann
  • ganz oder teilweise bestritten – die Forderung ist streitig, z. B. wegen fehlender Belege oder streitiger Grundlagen.

Wird eine Forderung bestritten, und vom Verwalter auch nicht nachträglich festgestellt, muss der betroffene Gläubiger eine sogenannte Feststellungsklage erheben, wenn er seine Forderung dennoch im Insolvenzverfahren geltend machen will. Andernfalls bleibt sie im Verfahren unberücksichtigt.

Das Ergebnis der Prüfung wird in die Tabelle eingetragen und für alle Verfahrensbeteiligten verbindlich dokumentiert. Auch dies erfolgt fast immer im schriftlichen Verfahren.

 

5. Schlusstermin, Schlussverteilung und Aufhebung des Verfahrens

Wenn alle pfändbaren Vermögenswerte verwertet sind, ordnet das Insolvenzgericht auf Anregung des Insolvenzverwalters den Schlusstermin an. Auch dieser erfolgt mit wenigen Ausnahmen im schriftlichen Verfahren. Der Insolvenzverwalter reicht zuvor die Schlussunterlagen ein:

  • den Schlussbericht mit einer Schilderung der Vorgänge im eröffneten Verfahren und der Verwertungsmaßnahmen
  • das Schlussverzeichnis mit den endgültig festgestellten Gläubigerforderungen
  • die Schlussrechnung mit einer Übersicht über die die eingenommenen Beträge und die notwendigen Ausgaben
  • seinen Vergütungsantrag für die Tätigkeit von der Eröffnung bis zum Schlusstermin
  • ein Buchungsjournal für das von ihm geführte Insolvenz-Sonderkonto mit der Insolvenzmasse und
  • die Original-Kontobelege nebst Nachweisen.

Im Schlusstermin werden mögliche Einwendungen gegen diese Berechnung angehört. Danach erfolgt die Schlussverteilung: Die Gläubiger erhalten gemäß ihrer angemeldeten und anerkannten Forderungen eine anteilige Quote aus der nach Abzug der Insolvenzverwaltervergütung noch vorhandenen Insolvenzmasse. Die Verteilung wird dokumentiert und vollzogen.

Im Anschluss erfolgt die formale Aufhebung des Verfahrens (§ 200 InsO). Das bedeutet: Das eigentliche Insolvenzverfahren ist abgeschlossen. Mit diesem gerichtlichen Beschluss endet die Tätigkeit des Insolvenzverwalters als Organ der Insolvenzverwaltung. Das Insolvenzgericht gibt die Kontrolle über das restliche, nicht verwertete Vermögen wieder an den Schuldner zurück.

Der Schuldner wird zu diesem Zeitpunkt noch nicht schuldenfrei:
Mit der Aufhebung beginnt für die Restzeit bis zum Ablauf von 3 Jahren die sogenannte Wohlverhaltensphase.

 

6. Ankündigung der Restschuldbefreiung

Schon vor Aufhebung des Verfahrens kündigt das Gericht in der Regel die Restschuldbefreiung an (§ 287a InsO). Diese Ankündigung ist ein rechtlicher Hinweis darauf, dass der Schuldner die Voraussetzungen für den Eintritt in die Restschuldbefreiungsphase erfüllt hat – insbesondere:

  • Er hat formell einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt.
  • Es liegen bis zu diesem Zeitpunkt keine Versagungsgründe vor.
  • Die Verfahrenspflichten wurden bislang eingehalten.

Die Ankündigung wird öffentlich bekannt gemacht und gleichzeitig wird den Gläubigern Gelegenheit gegeben, etwaige Versagungsanträge zu stellen – etwa wegen Obliegenheitsverletzungen, falscher Angaben oder nicht erfüllter Pflichten.

Mit Aufhebung des Verfahrens beginnt dann automatisch die Wohlverhaltensphase. Das gesamte Verfahren ab Insolvenzeröffnung dauert insgesamt 3 Jahre. Erst nach Ablauf der Frist erfolgt die endgültige Entscheidung über die Restschuldbefreiung durch das Gericht.

 

7. Wohlverhaltensphase (Restschuldbefreiungsphase)

Die Wohlverhaltensphase deckt den Rest der Zeit von 3 Jahren ab Eröffnung ab, die bislang noch nicht verstrichen ist.

In dieser Zeit muss der Schuldner seine Obliegenheiten erfüllen:

  • einer zumutbaren Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich um eine solche nach Kräften bemühen
  • den pfändbaren Teil seines Einkommens an den Treuhänder abführen
  • jeden Wechsel des Wohnorts oder der Beschäftigung dem Treuhänder und dem Gericht melden

Der Insolvenzverwalter wird in dieser Phase zum Treuhänder.

 

8. Jahresberichte des Treuhänders

Während der Wohlverhaltensphase erstellt der Treuhänder jährlich einen Bericht für das Gericht. Darin enthalten sind Informationen über Einkommensentwicklung, abgeführte Beträge und die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners. Diese Berichte dienen dem Gericht zur Kontrolle.

 

9. Entscheidung über die Restschuldbefreiung

Nach Ablauf der drei Jahre erfolgt die gerichtliche Entscheidung über die Restschuldbefreiung. Voraussetzung:

  • es liegt kein Versagungsantrag eines Gläubigers vor
  • alle Obliegenheiten wurden vom Schuldner erfüllt

Mit dem Beschluss ist der Schuldner von allen Schulden endgültig befreit, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens bestanden haben – unabhängig davon, wie viel tatsächlich gezahlt wurde, und unabhängig davon, ob diese zur Tabelle angemeldet wurden, oder nicht.

Es gibt jedoch Ausnahmen, z.B. bei Forderungen aus vorsätzlich begangenen Handlungen (Betrug, Körperverletzung oder Sachbeschädigung):
Erfahren Sie hier, welche Schulden bei Privatinsolvenz nicht erlassen werden.

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