Der richtige Umgang mit einem Mahnbescheid

Es gibt kaum eine Situation bei der die richtige Reaktion des Schuldners so wichtig ist, und gleichzeitig so viele Fehler gemacht werden, als beim Zugang eines Mahnbescheids.

Daher sollte der richtige Umgang mit einem Mahnbescheid an dieser Stelle einmal allgemeinverbindlich erklärt werden.
 

Häufige Irrtümer über den Mahnbescheid

Die Irritationen beginnen bereits damit, dass vielen Menschen nicht klar ist, was es mit einem Mahnbescheid auf sich hat. Hierbei gehen die Irrtümer in der Regel in zwei Richtungen:

Manche glauben, offenbar getäuscht durch die Bezeichnung "Mahnbescheid", dass es sich bei einem solchen um ein ganz normales Mahnschreiben eines Gläubigers handelt. Dies hat zur Folge, dass der Mahnbescheid nicht mehr beachtet wird, als jede andere Mahnung zuvor auch. Diese Gruppe von Personen reagiert auf den Mahnbescheid in der Regel deshalb nicht, weil sie eine Reaktion für nicht erforderlich halten.

Andere halten den Mahnbescheid - zutreffenderweise - für ein offizielles Schreiben des Gerichtes, gehen jedoch irrig davon aus, dass ein Gericht, wenn es einen Mahnbescheid zustellt, die Berechtigung der Forderung und der Kosten, die im Mahnbescheid enthalten sind, schon geprüft haben werde. Diese Menschen reagieren auf einen Mahnbescheid in der Regel deshalb nicht, weil sie davon ausgehen, das Gericht wisse schon, was es tue.

Was ist ein Mahnbescheid

Die Wahrheit liegt allerdings dazwischen: Zwar handelt es sich bei einem Mahnbescheid nicht um ein einfaches Gläubigerschreiben, sondern um ein offizielles Schreiben des Gerichts, andererseits wurde die Berechtigung der Forderung durch das Gericht nicht geprüft.

Bei einem Mahnbescheid handelt es sich um einen Versuch des Gläubigers, die ihm seiner Meinung nach zustehende Forderung in einem schnellen, schriftlichen Verfahren rechtskräftig feststellen zu lassen.

Hierbei beziffert der Gläubiger Hauptforderung, Zinsen und Kosten dem Gericht gegenüber so, wie er dies für zutreffend hält, in einem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides. Hierauf erstellt das Gericht einen Mahnbescheid und übermittelt diesen an den Schuldner.

Soweit der Empfänger des Mahnbescheides keinen Widerspruch einlegt, geht das Gericht von dessen Berechtigung aus und erlässt auf entsprechenden Antrag einen Vollstreckungsbescheid. Dieser Vollstreckungsbescheid stellt einen rechtskräftigen Titel dar, der die Berechtigung der Forderung, einschließlich der Forderungshöhe inklusive Kosten und Zinsen rechtskräftig feststellt.

Dies bedeutet, dass nach Rechtskraft des Vollstreckungsbescheides keine Einwendungen mehr möglich sind, die sich gegen das Bestehen der Forderung oder die Forderungshöhe richten! Der Schuldner kann sich also gegen die Forderung nicht mehr wehren.

Wie reagiere ich auf einen Mahnbescheid?

Es ist Sache des Schuldners nach Erhalt eines Mahnbescheids diesen zu prüfen und abzuwägen, in welcher Höhe er die Forderung des Gläubigers für begründet hält. Ist der Schuldner mit der rechtskräftigen Feststellung der Forderungen nicht einverstanden, so muß dieser unter Verwendung eines beigefügten Formulars Widerspruch einlegen. Der Widerspruch kann hierbei auf Teile der Hauptforderung, auf die Zinshöhe, auf Nebenforderungen oder Kosten beschränkt werden.

Auch gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Schuldner noch innerhalb von 14 Tagen nach dessen Zugang Einspruch erheben, wenn er den Widerspruch gegen den Mahnbescheid versäumt hat.

Tut er dies nicht, so sind künftige Einwendungen gegen den Bestand, die Berechtigung und die Höhe der Forderung nicht mehr möglich.

Sollte Ihnen daher ein Mahnbescheid oder ein Vollstreckungsbescheid zugehen, so ist es wichtig, diesen auf Richtigkeit zu überprüfen. Hierbei sollten Sie insbesondere prüfen, ob die Hauptforderung der Höhe nach korrekt angegeben wurde und ob Sie diese anerkennen oder bestreiten.

Überdies sollten Sie prüfen, welche Zinsen der Antragsteller für die Hauptforderung geltend gemacht hat. Wichtig ist die Prüfung des Zinsbeginnes, sowie der Zinshöhe. In der Regel kann der Gläubiger keine höheren Zinsen geltend machen, als den gesetzlichen Verzugszinssatz, der bei 5%-Punkten über dem Basiszins liegt. Der Zinsbeginn darf nicht zeitlich vor dem Zugang einer Mahnung liegen.

Überdies sollten Sie prüfen, welche Nebenforderungen und Kosten geltend gemacht werden und ob Sie diese anerkennen.

Als Nebenforderungen können in der Regel keine anderen Kosten geltend gemacht werden, als außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten und Mahnkosten, diese Kosten finden Sie auf dem Mahnbescheid rechts unter der Rubrik "Nebenforderungen".

Als Kosten können regelmäßig lediglich die Gerichtskosten für den Mahnbescheid geltend gemacht werden, sowie entweder, wenn ein Rechtsanwalt den Mahnbescheid beantragt hat, die entsprechenden Anwaltsgebühren gem. Ziffer 3305 und 3308 VV-RVG oder, wenn ein Inkassobüro den Mahnbescheid beantragt, keine höheren Kosten als eine Pauschale von EUR 25,00.

Sollten Sie einen Mahnbscheid oder einen Vollstreckungsbescheid erhalten und nicht sicher sein, ob die aufgeführten Forderungen berechtigt sind, so sollten Sie umgehend mit uns Kontakt aufnehmen und uns den Mahnbescheid zusenden. Wir überprüfen diesen gerne für Sie, bereinigen im Zweifel auch Unsicherheiten und legen Widerspruch ein.

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