Inkassokosten: Zulässig, unzulässig, korrekt oder zu hoch?

Welche Inkassogebühren zulässig und welche unzulässig sind, und wann Inkassokosten zu hoch sind, erfahren Sie auf dieser Seite. Alle denkbaren Kostenarten werden genau erklärt und ausführlich beleuchtet.

Ein Wort vorab: Inkassoschreiben = Warnhinweis?

Wenn Sie ein Schreiben von einem Inkassobüro erhalten haben, könnte das ein Indiz für eine allgemein zu hohe Verschuldung sein. Wenn es sich nicht nur um ein einzelnes Schreiben handelt, sondern Sie sich insgesamt von lhren Schulden überfordert fühlen, dann bringt es nichts, sich mit den einzelnen Gläubigern herumzuärgern. Besser ist es, das Problem an der Wurzel anzugehen, durch eine qualifizierte Schuldnerberatung.

Informieren Sie sich hier:

» Schulden durch Verhandlungen mit den Gläubigern reduzieren

» Schuldenfrei werden ohne Insolvenz 

Warum sind Inkassogebühren oft zu hoch?

Der Gewinn von Inkassobüros liegt in den Inkassogebühren, die vom Schuldner direkt an  das Inkassobüro bezahlt werden. Eingehende Zahlungen werden mit den Inkassokosten verrechnet. Zahlungen des Schuldners werden dabei immer erst auf Inkassogebühren, dann auf die Zinsen und erst dann auf die eigentliche Forderung verbucht.

Das führt dazu, dass manche Inkassobüros sehr erfinderisch im Hinblick auf Inkassogebühren und Inkassokosten geworden sind: Je mehr Gebühren veranschlagt werden, desto höher ist der Gewinn und desto länger zahlt der Schuldner!

Soweit Sie ein Schreiben von einem Inkassobüro erhalten, sollten Sie jeweils prüfen, welche Forderung, welche Zinsen und welche Kosten und Inkassogebühren Ihnen berechnet werden.

Kein Schuldanerkenntnis, Urteil oder Vollstreckungsbescheid!

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgenden Aussagen nur dann gelten, wenn Sie die Forderung dem Inkassobüro gegenüber bislang nicht anerkannt haben!

Durch ein Schuldanerkenntnis machen Sie Nebenforderungen zu Hauptforderungen! Anerkenntnisse werden den Schuldnern gerne als Bestandteil von Ratenzahlungsvergleichen untergeschoben. Haben Sie bereits ein Anerkenntnis abgegeben, so ist es schwer, aber nicht unmöglich, sich gegen die Forderungen des Inkassobüros zu wehren.

Wenn über die Forderung ein Vollstreckungsbescheid oder Urteil vorliegt gilt: Forderungen, die im Urteil oder Vollstreckungsbescheid stehen, sind rechtskräftig und damit zu zahlen, und zwar unabhängig davon, ob diese anfänglich zu Recht geltend gemacht worden sind oder nicht!

Lesen Sie hierzu den Artikel über den richtigen Umgang mit einem Mahnbescheid!

Welche Inkassogebühren darf ein Rechtsanwalt verlangen?

Der nachfolgende Abschnitt gilt im Hinblick auf Inkassogebühren nur für Inkassobüros. Soweit die Mahnung direkt von einem Rechtsanwalt kommt sind deutlich höhere Gebühren möglich! Im Übrigen darf aber auch kein Rechtsanwalt unzulässige Gebühren wie Kontoführungsgebühren verlangen. Der nachfolgende Abschnitt gilt also nur eingeschränkt, insbesondere im Hinblick auf die reinen Inkassogebühren und die Kosten im Mahnverfahren. Bei den Nebenforderungen sonstiger Art gilt das Gesagte auch für Rechtsanwälte, die Inkasso betreiben.

In welchem Umfang sind Inkassokosten zulässig?

Mahnschreiben eines Inkassobüros können die folgenden Positionen und Inkassogebühren enthalten:

1. Die Hauptforderung
Dies ist die eigentliche Forderung, die der Gläubiger von Ihnen verlangt. Prüfen Sie daher ob die Forderung zu Recht besteht und ob diese auch der Höhe nach gerechtfertigt ist.

2. Die Zinsen auf die Hauptforderung
Bei den Zinsen wird teilweise falsch gerechnet: So werden überhöhte Zinssätze teilweise im 2-stelligen Bereich verlangt. Oftmals wird auch der Zinsbeginn falsch angegeben. Als Verbraucher haben Sie regelmäßig keine höheren Zinsen zu tragen als 5%-Punkte über dem Basiszinssatz. Der Zinsbeginn liegt hierbei nicht vor dem Tag, der auf den Zugang der ersten Mahnung des Gläubigers folgt.

3. Die Mahnkosten des Auftraggebers
Viele Inkassobüros verlangen auch die Mahnkosten, die der Gläubiger hatte. Grundsätzlich darf ein Gläubiger keine höheren Mahnkosten verlangen, als EUR 2,50 pro erfolgter Mahnung ab dem 2. Mahnschreiben. Dies bedeutet, die 1. Mahnung ist immer kostenfrei. Jede weitere Mahnung des Gläubigers kann, sofern keine höheren Kosten glaubhaft gemacht werden, mit EUR 2,50 vergütet werden. Erfolgte keine Mahnung, sind auch keine Kosten zu erstatten.

4. Die als solche bezeichneten Inkassokosten - zulässig aber oft zu hoch
Es ist ständige Rechtsprechung, dass Inkassobüros jedenfalls keine höheren Kosten verlangen dürfen, als die, die entstehen würden, wenn eine Rechtsanwaltskanzlei die Sache bearbeiten würde. Im Vergütungsverzeichnis der Rechtsanwälte gibt es eigene Ziffern für Mahnschreiben einfacher Art.

Ein Schreiben einfacher Art liegt in der Regel immer dann vor, wenn keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls vorgenommen wird. Da nach diesseitiger Ansicht Inkassobüros generell nur in der Lage sind einfache Mahnschreiben zu verfassen, sind Inkassokosten lediglich in der Höhe erstattungsfähig, wie dies die nebenstehende Tabelle ausweist.

Es ist hierbei unerheblich, wie viele Schreiben das Inkassobüro verfasst hat bzw. ob und wie oft ein telefonisches Inkasso versucht wurde.

Beachten Sie dabei aber, dass noch 20%, maximal EUR 20,00 zu diesen Kosten hinzukommen können,gemäß Abschnitt 5. Teilweise wird die Auslagenpauschale auf Inkassoschreiben nicht separat ausgewiesen. Außerdem kann noch Umsatzsteuer hinzukommen nach Maßgabe von Abschnitt 6.

5. Schreib- oder Portoauslagen des Inkassobüros - beschränkt zulässig
Maximal 20% der nebenstehend genannten Inkassokosten, höchstens jedoch EUR 20,00, darf das Inkassobüro als Zuschlag für Telefon- und Portokosten erheben.

6. Umsatzsteuer - als Inkassogebühren selten zulässig
Sofern der Gläubiger vorsteuerabzugsberechtigt ist, also Rechnungen erstellt, die Umsatzsteuer ausweisen, darf ein Inkassobüro keine zusätzliche Umsatzsteuer oder Mehrwertsteuer auf die oben genannten Kosten verlangen.

7. Gebühren für Telefon-Inkasso - nicht zulässig
Zusätzliche Gebühren für Telefoninkasso, etwa pro Telefonanruf bei Ihnen, oder auch pauschal, darf ein Inkassobüro nicht verlangen. Es wäre ja auch noch schöner, wenn Sie einem Inkassobüro dafür, dass Sie nach Feierabend oder am Wochenende durch Anrufe genervt werden, auch noch Geld bezahlen müssten.

8. Inkassogebühren für den 1. Brief nach Titulierung der Forderung (aka "1. Br. tit. Ford.") - nicht zulässig
Viele Inkassobüros verlangen nach rechtskräftiger Feststellung der Forderung, etwa durch einen Vollstreckungsbescheid, für die erneute Aufforderung zur Zahlung eine weitere Inkassogebühr. Diese Kostenposition findet sich oftmals unter der Bezeichnung "1. Br.tit.Ford." oder ähnlich in der Forderungsaufstellung. Solche Gebühren müssen Sie dem Inkassobüro auf keinen Fall bezahlen.

9. Kontoführungsgebühren als Inkassokosten - nicht zulässig
Eine Reihe von Inkassobüros verlangt von den Schuldnern monatliche Gebühren für die Führung des Forderungskontos. Solche Gebühren müssen Sie dem Inkassobüro nicht bezahlen.

10. Ermittlungskosten - zulässig bei Nachweis
Häufig finden sich in Forderungsaufstellungen Gebühren für Ermittlungen, etwa für Anfragen im Schuldnerregister, im Gewerberegister oder für Einwohnermeldeamtsanfragen. Werden dem Inkassobüro für solche Anfragen von den entsprechenden Behörden Gebühren berechnet, so dürfen diese weitergegeben werden. Allerdings müssen diese Kosten nachgewiesen werden. Ohne einen expliziten Nachweis schulden sie solche Kosten nicht. Insbesondere werden keine Gebühren für den Aufwand des Inkassobüros geschuldet. Lediglich die Weitergabe von eigenen, tatsächlich entstandenen Verwaltungsgebühren ist unter dieser Rubrik denkbar.

11. Bankrücklastschriftkosten - zulässig bei Nachweis
Gebühren für Bankrücklastschriften müssen Sie in der Höhe tragen, wie sie tatsächlich angefallen sind. Allerdings müssen diese Kosten nachgewiesen werden. Ohne einen expliziten Nachweis schulden sie solche Kosten nicht. Lediglich die Weitergabe von eigenen, tatsächlich entstandenen Verwaltungsgebühren, ist unter dieser Rubrik denkbar.

12. Vergleichsgebühren und Ratenzahlungsgebühren - nur freiwillig
Inkassobüros sind vermehrt dazu übergegangen, dem Schuldner für den Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen Gebühren in Rechung zu stellen. Solche Gebühren schulden Sie dem Inkassobüro in der Regel nicht, es sei denn, Sie haben der Übernahme dieser Kosten im Rahmen eines Ratenzahlungsvergleiches ausdrücklich zugestimmt. Dies sollten Sie jedoch grundsätzlich ablehnen, da Sie nicht dazu verpflichtet sind, diese Kosten zu tragen.

Besonders dreist arbeitende Inkassobüros stellen eine Gebühr für eine Ratenzahlungsvereinbarung bereits dann in Rechnung, wenn der Schuldner, auch ohne eine entsprechende Vereinbarung getroffen zu haben, einen Teilbetrag auf die offene Forderungen leistet. In einem solchen Falle ist eine Vergleichsgebühr bzw. Gebühr für den Abschluss einer Ratenvereinbarung auf keinen Fall geschuldet.

13. Zusätzliche Rechtsanwaltskosten - niemals zulässig
Sollte das Inkassobüro nach eigener Tätigkeit noch einen Anwalt beauftragen, und dieser eine außergerichtliche Mahnung erstellen, so sind zwar die Kosten für den Rechtsanwalt vollständig zu erstatten, gleichzeitig entfallen jedoch alle vorgerichtlichen Inkassogebühren, die das Inkassobüro Ihnen in Rechnung gestellt hat. Diese sind nach einer Mahnung durch den Rechtsanwalt nicht mehr geschuldet.

14. Vollstreckungskosten - zulässig
Soweit ein Inkassobüro Vollstreckungsmaßnahmen gegen Sie einleitet, so sind hierfür Kosten nach Maßgabe der nebenstehenden Tabelle geschuldet. Die Kosten entstehen dabei jeweils für einen Vollstreckungsversuch, bei mehreren Vollstreckungsversuchen also mehrfach.

15. Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten - zulässig
Die im Rahmen der Forderungsbeitreibung durch ein Inkasso entstehenden Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten müssen Sie auf Nachweis erstatten. Diese Kosten können von Ihnen verlangt werden.

16. Kosten für Mahn- und Vollstreckungsbescheid - nur bis EUR 25,- zulässig
Beantragt ein Inkassobüro gegen Sie einen Mahn- und Vollstreckungsbescheid, und wird die Forderung im Zuge dessen rechtskräftig gegen Sie festgestellt, so darf das Inkassobüro für diese zusätzliche Tätigkeit nur weitere Kosten in Höhe von max. EUR 25,00 veranschlagen. Diese Kosten sind erstattungsfähig und daher von Ihnen zu bezahlen. Höhere Kosten schulden Sie nicht.

17. Kosten für Vordruck und Porto im Mahnverfahren - unzulässig
Im Rahmen der Beantragung eines Mahn- oder Vollstreckungsbescheides darf das Inkassobüro keine weitere Kosten, als die oben genannten EUR 25,00, von Ihnen verlangen. Dies betrifft auch die Kosten für den Vordruck oder das Porto im Rahmen eines Mahnantrages. Diese Kosten dürfen von Ihnen nicht verlangt werden.

18. Kosten für die Übersendung einer Forderungsaufstellung - nicht zulässig
Eine in Hauptforderung, Zinsen und Kosten aufgegliederte Forderungsaufstellung gem. § 305 I InsO muss stets kostenfrei übersandt werden. Hierauf haben Sie sogar einen gesetzlichen Anspruch.

19. Zustellungskosten - zulässig
Soweit ein Inkassobüro Kosten dadurch hat, dass Schriftstücke, z.b. ein vorläufiges Zahlungsverbot, durch den Gerichtsvollzieher zugestellt werden, sind solche Kosten, sofern sie Ihnen nachgewiesen werden, erstattungsfähig und daher von Ihnen zu bezahlen.

 

Wie wehre ich mich gegen unzulässige Inkassokosten?

1. Stellen Sie sicher, dass Sie eine aussagekräftige Forderungsaufstellung erhalten
Soweit in der Ihnen vorliegenden Forderungsaufstellungen die Gebühren nicht ordnungsgemäß getrennt ausgewiesen werden, haben Sie keine Chance, die Forderung zu prüfen. Soweit also Kosten unter dem Sammelpunkt "vorgerichtliche Kosten" oder "Kosten (unverzinslich)" oder ähnlich zusammengefasst sind, können Sie die Berechtigung der Forderung ebenfalls nicht prüfen.

Fordern Sie in diesem Fall zuerst ein detailliertes Forderungsverzeichnis (einen Forderungsverlauf) an, in welchem alle Kosten getrennt ausgewiesen werden. Vergessen Sie nicht: Es obliegt dem Inkasso, nachzuweisen, dass die geltend gemachten Forderungen bestehen.

2. Prüfen Sie die Forderungsaufstellung anhand der Angaben hier
Gehen Sie das Schreiben des Inkassobüros Punkt für Punkt durch und notieren Sie sich, welche Forderungen nach den obigen Ausführungen korrekt sind und welche nicht. Machen Sie sich Notizen. Vergessen Sie bei den Inkassokosten nicht, dass diese zwar von Ihnen auf den hier vertretenen Mindestbetrag reduziert werden, jedoch noch Auslagenpauschale und ggf. Umsatzsteuer hinzukommen, auch wenn diese Posten im Schreiben des Inkassobüros nicht einzeln aufgeschlüsselt sind.

3. Erstellen Sie eine Gegenrechnung
Versuchen Sie es erst gar nicht mit einem Anruf. Das ist zwecklos. Schreiben Sie dem Inkasso einen guten alten Brief und erstellen sie darin eine Gegenrechnung.

Stellen sie dar, welche Forderungspositionen Sie anerkennen und welche Sie bestreiten. Schlüsseln Sie dazu im Einzelnen auf, welche Posten  Sie meinen und welche Beträge Sie für gerechtfertigt halten und welche nicht, bzw. welche Posten Sie von einem Nachweis abhängig machen wollen.

Addieren Sie die Posten, die Sie für gerechtfertigt halten und teilen Sie dem Inkassobüro schriftlich mit, dass Sie diesen Betrag unverzüglich überweisen werden, den Restbetrag jedoch (bis zum Nachweis der Berechtigung oder endgültig) bestreiten und die Angelegenheit damit für erledigt betrachten.

4. Überweisen Sie den unstreitigen Betrag
Überweisen Sie dem Inkassobüro ca. 3 Tage später den unstreitigen Betrag. Verweisen Sie im Verwendungszweck dieser Überweisung auf Ihr Schreiben, z.B. durch die Angabe: "zu verrechnen gem. Schreiben vom .... zur Gesamterledigung".

5. Nachbearbeitung und Kontrolle
Weitere Schreiben des Inkassobüros sollten Sie lesen, gerne auch aufheben, aber ansonsten nicht weiter beachten. Soweit das Inkassobüro noch weitere, von Ihnen geforderte Nachweise erbringt, zahlen Sie den nachgewiesenen Betrag ggf. noch nach. Andere Schreiben können Sie ignorieren bzw. auf ihr vorhergehendes Schreiben verweisen.

Sollte jedoch ein Schriftstück von einem Gericht eingehen (Klage oder Mahnbescheid) dann müssen Sie unbedingt fristgerecht reagieren. Besonders wahrscheinlich ist dies jedoch nicht.

Inkassogebühren

Die folgenden erstattungsfähigen Gebühren kann ein Inkassobüro nach der hier vertretenen Ansicht einmalig pro Angelegenheit verlangen

Hauptforderung bis zu € Gebühren €
500,00 15,00
1.000,00 24,00
1.500,00 34,50
2.000,00 45,00
3.000,00 60,30
4.000,00 75,60
5.000,00 90,90
6.000,00 106,20
7.000,00 121,50
8.000,00 136,80
9.000,00 152,10
10.000,00 167,40
13.000,00 181,20
16.000,00 195,00
19.000,00 208,80
22.000,00 222,60
25.000,00 236,40
30.000,00 258,90
35.000,00 281,40
40.000,00 303,90
45.000,00 326,40
50.000,00 348,90

Vollstreckung

Gebühren kann ein Inkassobüro nach der hier vertretenen Ansicht für jeden Vollstreckungsversuch verlangen
   

Gesamtforderung bis zu € Gebühren €
500,00 15,00
1.000,00 24,00
1.500,00 34,50
2.000,00 45,00
3.000,00 60,30
4.000,00 75,60
5.000,00 90,90
6.000,00 106,20
7.000,00 121,50
8.000,00 136,80
9.000,00 152,10
10.000,00 167,40
13.000,00 181,20
16.000,00 195,00
19.000,00 208,80
22.000,00 222,60
25.000,00 236,40
30.000,00 258,90
35.000,00 281,40
40.000,00 303,90
45.000,00 326,40
50.000,00 348,90

Zurück

"Mich durch die Schuldnerberatung Schickner vertreten zu lassen, zähle ich zu den glücklichsten Entscheidungen meines Berufslebens. Selbst freiberuflich tätig, sind mir vor allem das hohe persönliche Engagement und die zwischenmenschliche"

- M. U. - Google Bewertung

"Ich kann die Anwaltskanzlei Schickner nur weiterempfehlen. Herr Schickner hat mir in einer äußerst bitteren Angelegenheit durch seine kompetente Beratung, professionellem Vorgehen und viel Geschick das Leben leichter gemacht"

- M. S. - Google-Bewertung

"Sehr freundlich und hilfsbereit, dazu sympathisch, kompetent und vor allem nach Besten Gewissen beraten. Sehr außergewöhnlich für einen Anwalt!"

- U. U. - Google-Bewertung

"Vielen Dank für die schnelle und sehr hilfsbereite Hilfe via Telefon und Mail. Sehr empfehlenswert."

- R. A. - Google-Bewertung