Privatinsolvenz Voraussetzungen: Wer kann Insolvenz beantragen?
Die Einhaltung der Privatinsolvenz-Voraussetzungen ist entscheidend: Nur wer die gesetzlichen Kriterien erfüllt, kann die Restschuldbefreiung nach maximal drei Jahren erhalten. Die rechtlichen Vorgaben sind klar – aber in der Praxis gibt es immer wieder Stolpersteine.
Im folgenden Ratgeber erläutere ich ausführlich, wer als Verbraucher in die Privatinsolvenz gehen kann, welche Bedingungen erfüllt sein müssen und worauf Sie bei der Antragstellung besonders achten sollten. Wenn Sie Ihre eigene Situation einschätzen lassen möchten, können Sie uns jederzeit eine unverbindliche und anonyme Anfrage stellen.
1. Verbraucher-Status: Kein Unternehmer mehr
Grundlage der Privatinsolvenz ist, dass der Antragsteller Verbraucher ist. Wer selbständig tätig ist, muss auf die Regelinsolvenz zurückgreifen.
- Wer nicht selbständig ist und es auch niemals war, gilt immer als Verbraucher
- Bei aktuell Selbständigen: Aufgabe der Selbständigkeit
- Bei ehemals Selbständigen müssen zusätzlich zwei Bedingungen erfüllt sein:
- keine Schulden aus Arbeitnehmerbeschäftigung (also keine offenen Nettolöhne, Sozialversicherungsabgaben oder Lohnsteuern unter den Schulden)
- nicht mehr als 19 verschiedene Gläubiger
Nur als Verbraucher können Sie einen Privatinsolvenzantrag stellen. Ansonsten ist das Regelinsolvenzverfahren die richtige Verfahrensart.
2. Sind Mindestschulden erforderlich?
Eine weitere Voraussetzung ist, dass Sie zahlungsunfähig sind. Eine gesetzlich festgelegte Mindesthöhe der Schulden existiert jedoch nicht – wie viele Schulden man für eine Privatinsolvenz braucht, erklären wir in diesem Beitrag genauer.
Wichtig ist: Alle Schulden werden automatisch in das Insolvenzverfahren einbezogen. Man hat als Schuldner nicht die Wahl, welche Schulden im Privatinsolvenzverfahren erledigt werden und welche man nebenher regulär abbezahlen will.
Man darf also keine Schulden nebenher bedienen, auch wenn man dies wünscht – etwa bei einer laufenden Autofinanzierung.
3. Außergerichtlicher Einigungsversuch mit Bescheinigung
Eine verbindliche Voraussetzung ist ein gescheiterter außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO).
Ohne diesen Zwischenschritt, bei dem man erfolglos versucht haben muss, mit den Gläubigern auf Grundlage eines Schuldenbereinigungsplans eine Einigung zu erzielen, ist der Antrag unzulässig – die Privatinsolvenz-Voraussetzungen sind dann nicht erfüllt.
- Sie müssen dabei mit allen Gläubigern auf Grundlage eines Schuldenbereinigungsplans verhandelt haben
- Eine geeignete Stelle oder ein Rechtsanwalt muss über den gescheiterten Versuch eine Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO ausstellen
- Diese Bescheinigung ist bei der Insolvenzanmeldung zwingend vorzulegen
Ein gut geführter Einigungsversuch ist mehr als eine Formalie: Gelingt er, lässt sich die Insolvenz im besten Fall sogar ganz vermeiden. Genau hier setzen wir an – schildern Sie uns Ihre Lage in einer unverbindlichen Anfrage.
§ 305 InsO regelt die Anforderungen an den Antrag; § 304 InsO definiert, wer als Verbraucher gilt.
4. Vermögensverwertung und Offenlegung
Bei Privatinsolvenz müssen Sie Ihr Vermögen offenlegen und zur Insolvenzmasse beitragen:
- Alle Vermögenswerte müssen benannt werden
- Wertgegenstände werden verkauft oder verwertet
- Unpfändbare Gegenstände des täglichen Bedarfs bleiben geschützt (§ 811 ZPO), ebenso der pfändungsfreie Teil des Einkommens (§ 850c ZPO)
Nur Vermögen, das die Gläubiger anteilig befriedigen kann, fließt in das Verfahren.
5. Mitwirkungspflichten in der Wohlverhaltensphase
Wer Insolvenz beantragt, verpflichtet sich zur aktiven Mitarbeit (§ 295 InsO). Dazu gehören:
- aktive Suche und Ausübung einer Erwerbstätigkeit
- Auskunftspflichten gegenüber Insolvenzverwalter und Gericht
- Meldung von Erbschaften, Lotteriegewinnen o. ä.
- keine Verschleierung oder Vermögensverlagerung
Diese Pflichten sichern den Anspruch auf Restschuldbefreiung nach Ablauf der 3-Jahres-Phase (§ 300 InsO).
6. Keine Insolvenzstraftaten, keine Ausschlussgründe
Ein weiterer Block sind die Ausschlussgründe:
- Wollen Sie in kurzer Folge eine zweite Restschuldbefreiung erreichen, greifen Sperrfristen (§ 287a Abs. 2 InsO).
- Insolvenzstraftaten oder Unredlichkeiten des Schuldners können zur Versagung der Restschuldbefreiung führen (§ 290 InsO).
- Hier sind vorherige Rechtsberatung und ein sauber vorbereiteter Antrag besonders wichtig.
7. Antragstellung beim Insolvenzgericht
Der Antrag umfasst:
- das offizielle Privatinsolvenz-Formular (zwingend zu verwenden!)
- die Bescheinigung der Schuldnerberatung – als Anlage darin enthalten und vollständig auszufüllen
- gegebenenfalls einen Antrag auf Verfahrenskostenstundung, wenn die Verfahrenskosten – wie üblich – nicht direkt bezahlt werden können
Wie hoch die Verfahrenskosten sind und wie sich unser günstiger Insolvenzantrag zum Festpreis zusammensetzt, lesen Sie auf der verlinkten Seite. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme hilft, formale Fehler zu vermeiden und den Prozess erfolgreich zu starten.
Zusammenfassung
Privatinsolvenz-Voraussetzungen sind klar strukturiert und bündeln die gesetzlichen Kriterien: Verbraucher-Status, Zahlungsunfähigkeit, Einigungsversuch mit Bescheinigung, korrekter Antrag und das Fehlen der gesetzlichen Ausschlussgründe.
Wer diese Voraussetzungen erfüllt und den Antrag sorgfältig vorbereitet, kann in nur drei Jahren schuldenfrei sein – vorausgesetzt, alle Mitwirkungspflichten werden eingehalten. Ob in Ihrem Fall die Insolvenz der richtige Weg ist oder sich eine außergerichtliche Lösung anbietet, klären wir gern in einer unverbindlichen und auf Wunsch anonymen Anfrage.
Zuletzt aktualisiert: Juli 2026 · Autor: Rechtsanwalt Dipl. iur. Christoph Schickner – als Schuldnerberater zugelassen (§ 1 AG-InsO BW), Insolvenzverwalter beim Amtsgericht Tübingen