Doppelpfändung von unpfändbarem Lohn auf dem P-Konto
Bei Lohnpfändung und gleichzeitiger Kontopfändung passiert es häufig: Der Arbeitgeber nimmt einen gesetzlich korrekten Pfändungsabzug vor und überweist den unpfändbaren Restlohn auf das Konto. Doch dort unterliegt dieser Restbetrag plötzlich erneut einer Pfändung – durch das P-Konto und dessen feste Freigrenzen.
Unpfändbares Einkommen – auf dem Konto doch wieder pfändbar?
Viele Schuldner sind verwirrt: Wie kann das sein? Der Lohn wurde korrekt nach der Pfändungstabelle (§ 850c ZPO) berechnet. Trotzdem ist auf dem P-Konto plötzlich weniger verfügbar, als ihnen eigentlich zusteht.
- Beispiel:
Sie verdienen 2.000 € netto, haben keine Unterhaltspflichten.
Nach der Pfändungstabelle (Stand: 07/2025) dürfen 311,50 € gepfändet werden. Es bleiben 1.688,50 € zur Auszahlung.
Doch auf Ihrem P-Konto sind nur 1.555 € automatisch geschützt – der Rest wird gesperrt.
Wie kann das sein?
Was ist eine Doppelpfändung – und wie kommt es dazu?
Rechtlich liegt hier eine Doppelpfändung vor: Der Lohn wird bereits beim Arbeitgeber gepfändet, der gleiche Betrag wird dann aber noch einmal auf dem Konto dem Zugriff entzogen.
- Das ist unzulässig: Ein und derselbe Betrag darf nicht doppelt gepfändet werden.
- Das Problem: Das P-Konto schützt nur eine Pauschale – unabhängig vom tatsächlichen Einkommen.
Dadurch entsteht eine Lücke: Ein Teil Ihres gesetzlich geschützten Einkommens steht Ihnen de facto nicht zur Verfügung.
Was können Sie tun? Antrag auf abweichenden Freibetrag stellen!
Die Lösung ist ein . Damit können Sie beim Vollstreckungsgericht beantragen, dass der P-Konto-Freibetrag an Ihre persönliche Einkommenssituation angepasst wird.
Voraussetzung: Sie müssen den Antrag selbst stellen – automatisch erfolgt keine Korrektur!
Diese Unterlagen benötigen Sie:
- 3 Lohnabrechnungen mit dem ausgezahlten Betrag nach Lohnpfändung
- 3 aktuelle aktueller Kontoauszüge
- Ein Nachweis, dass es sich bei dem Konto um ein Pfändungsschutzkonto handelt
- Die Informationen aus den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssesn der Kontopfändung und der Lohnpfändung
Muster-Antrag nach §§ 899, 902, 906 ZPO:
[Vollständiger Name]
Amtsgericht als Vollstreckungsgericht [Datum]
In der Vollstreckungssache [Aktenzeichen]
Antrag: Für das Pfändungsschutzkonto IBAN [IBAN] bei der Drittschuldnerin wird abweichend von §§ 899 Abs. 1, 902, 906 ZPO der monatlich pfändungsfreie Betrag bis auf weiteres auf das von dem Arbeitgeber [Arbeitgeber] [Adresse] [PLZ, Ort] überwiesene pfändungsfreie Arbeitseinkommenauf festgesetzt. Gründe: Mein Arbeitseinkommen wird durch die Lohnpfändung [Gericht, Aktenzeichen] direkt beim Arbeitgeber gepfändet. Etwaige pfändbare Beträge nach §850c ZPO werden durch den Arbeitgeber in Abzug gebracht. Damit gehen auf dem oben genannten Pfändungsschutzkonto lediglich unpfändbare Teile des Arbeitseinkommens ein, welche mir anstelle des Sockelbetrages gemäß §§ 899 Abs. 1, 902, 906 ZPO, 36 InsO pfandfrei zu belassen sind. Da das monatliche Arbeitseinkommen ständig in unterschiedlichem Maße von den Sockelbeträgen abweicht, wird auf das von dem Arbeitgeber monatlich überwiesene pfändungsfreie Arbeitseinkommen Bezug genommen. Dem Drittschuldner kann in diesem Fall zugemutet werden, zu prüfen, in welcher Höhe unpfändbares Arbeitseinkommen eingegangen ist, vgl. Beschluss des BGH vom 10. 11.2011, Az. VII ZB 64/10.
[Unterschrift] Anlagen:
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Was bringt dieser Antrag?
- Sie können nach Entscheidung hierüber über Ihr volles unpfändbares Einkommen verfügen - Monat für Monat.
- Der individuelle Freibetrag wird durch das Gericht rechtsverbindlich festgelegt.
- Die Bank muss den neuen Schutzbetrag umsetzen, sobald der Beschluss vorliegt.
Wichtiger Hinweis:
Ohne Antrag bleibt es bei der starren Grenze!
Viele Schuldner verzichten aus Unwissenheit auf mehrere hundert Euro monatlich – obwohl das gesetzlich nicht sein müsste.
Fazit: Doppelpfändung ist vermeidbar – aber Sie müssen aktiv werden!
Wenn Sie feststellen, dass Ihr Nettoeinkommen auf dem Konto erneut geschmälert wird, obwohl es nach der Lohnpfändung eigentlich geschützt ist, sollten Sie dringend aktiv werden.
Ein Antrag nach §§ 899, 902, 906 ZPO ist einfach, kostenlos und sehr wirksam.
Nutzen Sie Ihr Recht – sichern Sie Ihr Existenzminimum vollständig!