Schulden beim Finanzamt: Was Sie wissen müssen

Viele Schuldner glauben, dass Schulden beim Finanzamt besonders hartnäckig sind – und nie erlassen werden. Doch das stimmt nicht ganz. Auch Steuerschulden können in einem Vergleich einbezogen oder durch Insolvenz und Restschuldbefreiung erledigt werden. Allerdings gelten dabei bestimmte Bedingungen, die man kennen muss.

 

Grundsatz: Finanzamt ist wie jeder andere Gläubiger

Im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan und in der Privatinsolvenz gilt: Das Finanzamt wird grundsätzlich genauso behandelt wie andere Gläubiger. Forderungen wegen Einkommensteuer, Umsatzsteuer oder Säumniszuschlägen können:

  • in einem Vergleich erlassen oder gestundet werden
  • im Insolvenzverfahren angemeldet und später durch Restschuldbefreiung erledigt werden

Das bedeutet: Wer die Selbständigkeit aufgegeben hat und als Verbraucher gilt, kann mit dem Finanzamt einen Teilerlass im Vergleich vereinbaren – wie mit jedem anderen Gläubiger auch.

 

Wichtig: Während Selbständigkeit kein Teilerlass möglich

Eine entscheidende Einschränkung gilt für Personen, die weiterhin selbständig tätig sind: Das Finanzamt ist in dieser Phase nicht zu Vergleichen bereit. Der Grund ist klar: Ein Erlass von Steuerforderungen würde den Wettbewerb verzerren und ehrliche Steuerzahler benachteiligen.

Das bedeutet konkret:

  • Während laufender Selbständigkeit keine Schuldenbereinigung mit dem Finanzamt
  • Auch keine Mitwirkung am außergerichtlichen Vergleich
  • Teilerlass nur nach vollständiger Aufgabe der selbständigen Tätigkeit

Erst wenn die Selbständigkeit aufgegeben wurde, können die Steuerschulden in den Plan aufgenommen und damit auch erlassen werden.

 

Insolvenz: Restschuldbefreiung gilt auch für Steuerschulden

Steuerschulden sind im Grundsatz ganz normal restschuldbefreiungsfähig, also werden am Ende des Insolvenzverfahrens gelöscht. Das Finanzamt meldet seine Forderung an wie jeder andere Gläubiger.

Ausnahme: Wenn eine Steuerstraftat vorliegt (z. B. vorsätzliche Steuerhinterziehung), kann das Finanzamt die Forderung nach § 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausnehmen lassen. Dazu muss es allerdings einen entsprechenden Antrag stellen und den Vorsatz beweisen.

 

Was tun bei laufender Selbständigkeit?

Wenn Sie selbständig bleiben wollen, ist kein förmlicher Schuldenbereinigungsplan möglich, da dieser nur für Verbraucher vorgesehen ist. In diesem Fall empfehlen wir:

  • Einzelverhandlungen mit den übrigen Gläubigernohne das Finanzamt
  • Selbstständige Klärung der Steuerschulden – z. B. durch Ratenzahlung oder Stundung
  • Verzicht auf ein Gesamtvergleichsverfahren, wenn das Finanzamt der größte Gläubiger ist

Wichtig: Für Selbständige bedeutet das oft: Man kann nur mit einem Teil der Gläubiger verhandeln – die Finanzamtsforderung bleibt außen vor.

 

Wann lohnt sich die Aufgabe der Selbständigkeit?

Wenn hohe Steuerschulden bestehen und eine Einigung mit dem Finanzamt wichtig ist, kann es sinnvoll sein, die Selbständigkeit aufzugeben. Damit wird man rechtlich zum Verbraucher – und kann einen Schuldenbereinigungsplan inklusive Finanzamt vorschlagen oder Insolvenz beantragen.

Unser Tipp: Eine professionelle Schuldnerberatung hilft, die wirtschaftlich sinnvollste Lösung zu finden – mit oder ohne Aufgabe der Selbständigkeit.

 

Schulden beim Finanzamt sind lösbar – mit der richtigen Strategie

Schulden beim Finanzamt sind kein Sonderfall – aber es kommt auf den Zeitpunkt und Ihre Situation an. Während der Selbständigkeit bleibt das Finanzamt hart. Erst nach deren Aufgabe lässt sich über Erlass oder Vergleich sprechen.

Bei Privatinsolvenz gelten Steuerschulden als regulär restschuldbefreiungsfähig, solange keine Steuerstraftat im Raum steht. Wer informiert ist und klug handelt, kann auch diese Schulden langfristig bewältigen.

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