Was darf vom Gerichtsvollzieher gepfändet werden?

Wer eine Pfändung befürchtet, stellt sich oft dramatische Szenen vor: der Gerichtsvollzieher klingelt, durchsucht die Wohnung und nimmt den Fernseher mit. In der Praxis sieht die Realität heute jedoch ganz anders aus. Die klassische Sachpfändung spielt kaum noch eine Rolle – weitaus häufiger werden Lohn, Kontoguthaben oder Steuererstattungen gepfändet. Dennoch lohnt sich ein genauer Blick auf den Ablauf und die rechtlichen Grenzen einer Pfändung in der Wohnung.

 

Wie läuft eine Sachpfändung heute tatsächlich ab?

Die meisten Gläubiger beauftragen den Gerichtsvollzieher nicht mehr mit einer Hausdurchsuchung, sondern mit der Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802f ZPO. Der Schuldner erhält dann eine Einladung zu einem Termin, bei dem er seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen muss. Kommt er dieser Einladung nicht nach, drohen ernste Konsequenzen.

Eine tatsächliche Wohnungspfändung wird heute nur noch in Ausnahmefällen durchgeführt, etwa wenn bekannt ist, dass wertvolle Gegenstände vorhanden sind, die sich leicht verwerten lassen. In den meisten Fällen beschränkt sich die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers darauf, eine Erklärung entgegenzunehmen und die Daten an das zentrale Schuldnerverzeichnis weiterzugeben.

 

Folgen, wenn man den Termin beim Gerichtsvollzieher versäumt

Wer die Ladung des Gerichtsvollziehers ignoriert oder den Termin nicht wahrnimmt, riskiert:

  • einen Eintrag in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c ZPO, sichtbar auch für Banken und Vermieter
  • die Anordnung der Haft zur Erzwingung der Vermögensauskunft (§ 802g ZPO)
  • weitere Vollstreckungsmaßnahmen bis hin zu einer Kontopfändung

Es lohnt sich daher, den Termin wahrzunehmen und gegebenenfalls mit Hilfe einer Schuldnerberatung die eigenen Unterlagen vorzubereiten.

 

Welche Gegenstände dürfen gepfändet werden?

Grundsätzlich darf der Gerichtsvollzieher nach § 808 ZPO körperliche Sachen pfänden, die sich im Besitz des Schuldners befinden und einen realen Verwertungswert haben. Dazu zählen vor allem:

  • Wertvolle Schmuckstücke, Gold oder Silber
  • Kunstgegenstände und Sammlungen (z. B. Münzen, Uhren, Modelle)
  • Zweitgeräte wie ein zweiter Fernseher oder ein zusätzlicher Laptop
  • Neuwertige Unterhaltungselektronik, wenn kein Gebrauchswert für die Lebensführung besteht
  • Fahrzeuge, sofern sie nicht zwingend für Beruf oder Behinderung erforderlich sind

Der Gerichtsvollzieher entscheidet immer im Einzelfall, ob ein Gegenstand als unverzichtbar für die Lebensführung gilt oder verwertet werden kann. Bei Zweifeln kann ein Antrag auf Freigabe unpfändbarer Gegenstände gestellt werden.

 

Was ist unpfändbar?

Unpfändbar sind nach § 811 ZPO alle Dinge, die für ein menschenwürdiges Leben erforderlich sind. Das betrifft insbesondere:

  • normale Kleidung und persönliche Gegenstände
  • Möbel, Hausrat, Geschirr, Waschmaschine, Kühlschrank
  • Bett, Heizung, Beleuchtung, Telefon
  • berufsnotwendige Arbeitsmittel (z. B. Werkzeuge, Computer für Selbstständige)
  • Haustiere (außer Zucht- oder Luxustiere)

Fernseher, Smartphone oder Laptop gehören in der Regel zu den unpfändbaren Alltagsgegenständen, solange sie nicht besonders wertvoll sind. Ein handelsübliches iPhone, ein Fernseher oder ein PC darf also meist behalten werden, weil er der privaten Kommunikation und Information dient. Nur bei teuren Luxusmodellen kann eine Verwertung in Betracht kommen.

 

Warum die Forderungspfändung wichtiger ist als die Sachpfändung

Die große Mehrheit aller Zwangsvollstreckungen betrifft heute keine Gegenstände, sondern Geldforderungen. Hierbei wird direkt auf Einkommen, Konten oder sonstige Ansprüche zugegriffen. Diese sogenannte Forderungspfändung spielt in der Praxis eine weitaus größere Rolle als die klassische Sachpfändung.

Ausführliche Informationen dazu finden Sie in unseren Artikeln:

 

Tipps im Umgang mit dem Gerichtsvollzieher

  • Gehen Sie ruhig und kooperativ mit dem Gerichtsvollzieher um – er ist kein Gegner, sondern führt nur den Auftrag aus.
  • Bewahren Sie Unterlagen und Belege über Eigentumsverhältnisse (z. B. bei gemeinsam genutzten Geräten) griffbereit auf.
  • Wenn Sie den Termin nicht wahrnehmen können, melden Sie sich frühzeitig und vereinbaren Sie einen Ersatztermin.
  • Lassen Sie sich im Zweifel von einer anerkannten Schuldnerberatung unterstützen, bevor Sie eine Vermögensauskunft abgeben.

Die Schuldnerberatung Schickner prüft für Sie, welche Gegenstände wirklich gefährdet sind, und hilft, unnötige Pfändungen zu vermeiden. Auf Wunsch unterstützen wir Sie auch beim Kontakt mit dem Gerichtsvollzieher und bei der Vorbereitung der Vermögensauskunft.

 

Fazit: Sachpfändung selten, aber Pflichten ernst nehmen

Die Angst, dass der Gerichtsvollzieher die Wohnung leer räumt, ist heute unbegründet. Wertlose oder alltägliche Gegenstände werden nicht gepfändet, Möbel und Technik dürfen in aller Regel bleiben. Wer jedoch nicht reagiert oder Termine versäumt, riskiert Eintragungen im Schuldnerverzeichnis und schlimmstenfalls einen Haftbefehl. Mit rechtzeitiger Beratung lassen sich solche Folgen vermeiden – und die Situation oft vollständig klären.

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