Wer kann Schuldnerberatung in Anspruch nehmen?


Der Begriff der Schuldnerberatung umfasst in der Regel die Haushaltsberatung, die Verhandlung mit den Gläubigern über einen Schuldenbereinigungsplan und auch die insolvenzrechtliche Beratung, z.B. über die Sinnhaftigkeit der Einleitung eines Insolvenzverfahrens.


Schuldnerberatung kann jede natürliche Person, also jeder Mensch, in Anspruch nehmen, unabhängig davon, ob er Verbraucher ist oder selbständig. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Schuldner Arbeitnehmer ist, arbeitssuchend oder Rentner. Das heißt, eigenes Arbeitseinkommen ist nicht Voraussetzung dafür, eine Schuldnerberatung in Anspruch zu nehmen. Ein Verbraucher kann also eine Schuldnerberatung immer beauftragen.

Auch wenn Sie ein Gewerbe als Einzelunternehmer angemeldet haben, können Sie eine Schuldnerberatung in Anspruch nehmen. Dies gilt auch, wenn Sie Gesellschafter einer Handelsgesellschaft oder Kapitalgesellschaft, oder dort angestellter Geschäftsführer oder Handlungsbevollmächtigter sind. Es gibt allerdings Schuldnerberatungsstellen, die grundsätzlich nur für Verbraucher arbeiten. Am besten, Sie fragen vorher ausdrücklich nach.

Gesellschaften selbst, also Handelsgesellschaften (GbR, OHG, KG) oder Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH oder AG) können keine Schuldnerberatung in Anspruch nehmen, da die rechtlichen Grundlagen für die Durchführung einer Schuldnerberatung in dem für Verbraucherinsolvenzverfahren geltenden Teile der Insolvenzordnung niedergelegt sind, die für Kapitalgesellschaften, Handelsgesellschaften aber z.B. auch für Vereine oder Stiftungen nicht gelten. Für Gesellschaften gibt es keinen Schuldenbereinigungsplan und damit auch keine Schuldnerberatung, die einen solchen durchführen kann.

Einen Schuldenbereinigungsplan sieht die Insolvenzordnung jedoch nur für Verbraucher vor, und daher können auch nur Verbraucher einen außergerichtlichen Einigungsversuch auf Grundlage eines Schuldenbereinigungsplans durchführen. Diesen Teil der Schuldnerberatung können nur Verbraucher in Anspruch nehmen.

Möglich ist bei Gesellschaften aber eine Sanierungsberatung oder eine insolvenzrechtliche Beratung. Hierfür gibt es die Vorschriften über den Insolvenzplan und die Eigenverwaltung in der Regelinsolvenz, die für Selbständige und Gesellschaften gelten.

Im Wege einer Sanierungsberatung kann – je nach Gesellschaftsform – also statt einem Schuldenbereinigungsplan ein Insolvenzplan angestrebt werden. Wichtigster Unterschied ist es hierbei, dass der Schuldenbereinigungsplan vor dem Insolvenzverfahren stattfindet, ein Insolvenzplan währenddessen. Ein Insolvenzplan ist also nur möglich, wenn zuerst ein Insolvenzantrag gestellt und das Verfahren eröffnet wurde.

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