Schuldnerberatung Karlsruhe
In Karlsruhe unterhalten wir keine eigene Beratungsstelle – trotzdem sind Sie bei uns genau richtig.
Als anwaltliche Schuldnerberatung betreuen wir Ratsuchende aus Karlsruhe, der Fächerstadt und Sitz von Bundesverfassungsgericht und BGH, und Umgebung, meist telefonisch und online. Möchten Sie uns persönlich treffen, erreichen Sie unsere Kanzlei in Ammerbuch in rund eine Stunde. Der erste Schritt ist immer unverbindlich: Schildern Sie uns Ihre Lage über unsere anonyme Erstanfrage – kostenlos und ohne jede Verpflichtung.
Soziale Schuldnerberatung:
Caritasverband Karlsruhe e.V. – Beratungszentrum Caritashaus, Schuldnerberatung,
Sophienstraße 33, 76133 Karlsruhe, Tel: 0721 91243-24
Stadt Karlsruhe – Sozial- und Jugendbehörde, Fachstelle Schuldnerberatung,
Kaiserstraße 135, 76133 Karlsruhe
Häufige Fragen aus Karlsruhe
Muss ich für die Schuldnerberatung nach Ammerbuch kommen?
Nein. Das meiste erledigen wir telefonisch, per E-Mail und online. Wer möchte, erreicht unsere Kanzlei in rund eine Stunde.
Gibt es in Karlsruhe eine kostenlose Schuldnerberatung?
Ja – der Caritasverband Karlsruhe berät kostenlos; ergänzend gibt es die städtische Fachstelle Schuldnerberatung (Adressen oben). Die Angebote sind gefragt, sodass Wartezeiten entstehen. Wenn es schnell gehen muss, sind wir für Sie da.
Machen Sie den ersten Schritt – anonym und unverbindlich. Schildern Sie uns Ihre Situation über unsere unverbindliche Erstanfrage.
Wir melden uns mit einer ersten Einschätzung – kostenlos, vertraulich und ohne Verpflichtung.
Autor: Rechtsanwalt Dipl. iur. Christoph Schickner – Schuldnerberatung Schickner, Ammerbuch.
Welches Insolvenzgericht ist für Karlsruhe zuständig?
Passend zur „Residenz des Rechts“ hat Karlsruhe ein eigenes Insolvenzgericht: das Amtsgericht Karlsruhe. Es ist auch für die Bezirke Bruchsal, Bretten, Ettlingen und Philippsburg zuständig. Den vollständigen Antrag übernehmen wir für Sie.
Vor dem Insolvenzantrag muss zunächst ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern stattgefunden haben (§ 305 InsO); erst wenn dieser scheitert, folgt das Verfahren beim Gericht (§ 304 InsO).