Schuldnerberatung Ulm
In Ulm unterhalten wir keine eigene Beratungsstelle – trotzdem sind Sie bei uns genau richtig.
Als anwaltliche Schuldnerberatung betreuen wir Ratsuchende aus Ulm, der Stadt mit dem höchsten Kirchturm der Welt und Geburtsstadt Albert Einsteins, und Umgebung, meist telefonisch und online. Möchten Sie uns persönlich treffen, erreichen Sie unsere Kanzlei in Ammerbuch in rund eine Stunde. Der erste Schritt ist immer unverbindlich: Schildern Sie uns Ihre Lage über unsere anonyme Erstanfrage – kostenlos und ohne jede Verpflichtung.
Soziale Schuldnerberatung:
Diakonische Bezirksstelle Ulm – Schuldnerberatung,
Grüner Hof 1, 89073 Ulm, Tel: 0731 1538-501
Kommunale Schuldnerberatung der Stadt Ulm (für Bezieher von Sozialleistungen),
Olgastraße 152, 89073 Ulm, Tel: 0731 161-5292 – außerdem: Caritas Ulm-Alb-Donau, Olgastraße 137, Tel: 0731 206341
Häufige Fragen aus Ulm
Muss ich für die Schuldnerberatung nach Ammerbuch kommen?
Nein. Das meiste erledigen wir telefonisch, per E-Mail und online. Wer möchte, erreicht unsere Kanzlei in rund eine Stunde.
Gibt es in Ulm eine kostenlose Schuldnerberatung?
Ja – in Ulm teilen sich die Aufgaben mehrere Träger: die Diakonische Bezirksstelle für Erwerbstätige, die städtische Stelle für Sozialleistungsbezieher und die Caritas (Adressen oben). Wartezeiten sind üblich. Wenn es schnell gehen muss, sind wir für Sie da.
Machen Sie den ersten Schritt – anonym und unverbindlich. Schildern Sie uns Ihre Situation über unsere unverbindliche Erstanfrage.
Wir melden uns mit einer ersten Einschätzung – kostenlos, vertraulich und ohne Verpflichtung.
Autor: Rechtsanwalt Dipl. iur. Christoph Schickner – Schuldnerberatung Schickner, Ammerbuch.
Welches Insolvenzgericht ist für Ulm zuständig?
Ulm ist Sitz des Landgerichts und besitzt damit ein eigenes Insolvenzgericht: das Amtsgericht Ulm. Über dieses Gericht werden die Verbraucherinsolvenzverfahren der Stadt und der Region abgewickelt. Den Antrag stellen wir fertig für Sie.
Vor dem Insolvenzantrag muss zunächst ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern stattgefunden haben (§ 305 InsO); erst wenn dieser scheitert, folgt das Verfahren beim Gericht (§ 304 InsO).