Schuldnerberatung Villingen-Schwenningen
In Villingen-Schwenningen unterhalten wir keine eigene Beratungsstelle – trotzdem sind Sie bei uns genau richtig.
Als anwaltliche Schuldnerberatung betreuen wir Ratsuchende aus Villingen-Schwenningen und dem Schwarzwald-Baar-Kreis, meist telefonisch und online. Möchten Sie uns persönlich treffen, erreichen Sie unsere Kanzlei in Ammerbuch in rund eine Stunde. Der erste Schritt ist immer unverbindlich: Schildern Sie uns Ihre Lage über unsere anonyme Erstanfrage – kostenlos und ohne jede Verpflichtung.
Soziale Schuldnerberatung:
Kommunale Schuldnerberatung des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis,
Am Hoptbühl 7, 78048 Villingen-Schwenningen, Tel: 07721 913-7468
Diakonisches Werk im Schwarzwald-Baar-Kreis,
Mönchweilerstraße 4, 78048 Villingen-Schwenningen, Tel: 07721 8451-50
Häufige Fragen aus Villingen-Schwenningen
Muss ich für die Schuldnerberatung nach Ammerbuch kommen?
Nein. Das meiste erledigen wir telefonisch, per E-Mail und online. Wer möchte, erreicht unsere Kanzlei in rund eine Stunde.
Gibt es in Villingen-Schwenningen eine kostenlose Schuldnerberatung?
Ja – die kommunale Schuldnerberatung des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis und das Diakonische Werk im Kreis (Adressen oben). Beide beraten kostenlos, sind aber gefragt; Wartezeiten sind möglich. Muss es schnell gehen, sind wir für Sie da.
Machen Sie den ersten Schritt – anonym und unverbindlich. Schildern Sie uns Ihre Situation über unsere unverbindliche Erstanfrage.
Wir melden uns mit einer ersten Einschätzung – kostenlos, vertraulich und ohne Verpflichtung.
Autor: Rechtsanwalt Dipl. iur. Christoph Schickner – Schuldnerberatung Schickner, Ammerbuch.
Welches Insolvenzgericht ist für Villingen-Schwenningen zuständig?
Villingen-Schwenningen ist selbst Sitz eines Insolvenzgerichts: Zuständig ist das Amtsgericht Villingen-Schwenningen, das die Verfahren auch für den Bezirk Donaueschingen führt. Den Antrag stellen wir für Sie fertig vorbereitet.
Vor dem Insolvenzantrag muss zunächst ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern stattgefunden haben (§ 305 InsO); erst wenn dieser scheitert, folgt das Verfahren beim Gericht (§ 304 InsO).