Schuldnerberatung Ludwigsburg
In Ludwigsburg unterhalten wir keine eigene Beratungsstelle – trotzdem sind Sie bei uns genau richtig.
Als anwaltliche Schuldnerberatung betreuen wir Ratsuchende aus Ludwigsburg und dem Landkreis – der Barockstadt mit dem Blühenden Barock –, meist telefonisch und online. Möchten Sie uns persönlich treffen, erreichen Sie unsere Kanzlei in Ammerbuch in rund 50 Minuten. Der erste Schritt ist immer unverbindlich: Schildern Sie uns Ihre Lage über unsere anonyme Erstanfrage – kostenlos und ohne jede Verpflichtung.
Soziale Schuldnerberatung:
Schuldnerberatung des Landratsamts Ludwigsburg,
Hindenburgstraße 40, 71638 Ludwigsburg, Tel: 07141 144-2468
Sozialberatung Ludwigsburg e.V.,
Ruhrstraße 10/1, 71636 Ludwigsburg, Tel: 07141 921972
Häufige Fragen aus Ludwigsburg
Muss ich für die Schuldnerberatung nach Ammerbuch kommen?
Nein, ein Besuch ist nicht nötig. Wir beraten Sie bequem per Telefon, E-Mail und über unseren Online-Service. Für ein persönliches Treffen sind es rund 50 Minuten bis Ammerbuch.
Gibt es in Ludwigsburg eine kostenlose Schuldnerberatung?
Ja – die Schuldnerberatung des Landratsamts Ludwigsburg und die Sozialberatung Ludwigsburg e.V. (Adressen oben). Weil diese Stellen kostenlos und stark gefragt sind, entstehen Wartezeiten. Muss es schnell gehen, sind wir für Sie da.
Machen Sie den ersten Schritt – anonym und unverbindlich. Schildern Sie uns Ihre Situation über unsere unverbindliche Erstanfrage.
Wir melden uns mit einer ersten Einschätzung – kostenlos, vertraulich und ohne Verpflichtung.
Autor: Rechtsanwalt Dipl. iur. Christoph Schickner – Schuldnerberatung Schickner, Ammerbuch.
Welches Insolvenzgericht ist für Ludwigsburg zuständig?
Ludwigsburg besitzt ein eigenes Insolvenzgericht: Zuständig ist das Amtsgericht Ludwigsburg, das die Insolvenzsachen auch für die Amtsgerichtsbezirke Backnang und Leonberg bündelt. Um den vollständigen Antrag und dessen Einreichung kümmern wir uns für Sie.
Bevor der Antrag beim Gericht landet, ist ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern vorgeschrieben (§ 305 InsO). Erst wenn er scheitert, kann das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet werden (§ 304 InsO).