Schuldnerberatung Tauberbischofsheim
In Tauberbischofsheim unterhalten wir keine eigene Beratungsstelle – trotzdem sind Sie bei uns genau richtig.
Als anwaltliche Schuldnerberatung betreuen wir Ratsuchende aus Tauberbischofsheim und dem Main-Tauber-Kreis, der Fechterstadt an der Romantischen Straße, meist telefonisch und online. Möchten Sie uns persönlich treffen, erreichen Sie unsere Kanzlei in Ammerbuch in knapp zwei Stunden. Der erste Schritt ist immer unverbindlich: Schildern Sie uns Ihre Lage über unsere anonyme Erstanfrage – kostenlos und ohne jede Verpflichtung.
Soziale Schuldnerberatung:
Caritasverband im Tauberkreis e.V. – Schuldner- und Insolvenzberatung,
Schlossplatz 6, 97941 Tauberbischofsheim, Tel: 09341 9220-1012
Diakonisches Werk im Main-Tauber-Kreis – Schuldnerberatung,
Kirchweg 3, 97941 Tauberbischofsheim, Tel: 09341 9280-0
Häufige Fragen aus Tauberbischofsheim
Muss ich für die Schuldnerberatung nach Ammerbuch kommen?
Nein. Wir arbeiten überwiegend telefonisch und digital, sodass Ihnen der Weg erspart bleibt. Für den Fall der Fälle sind es knapp zwei Stunden Fahrt.
Gibt es in Tauberbischofsheim eine kostenlose Schuldnerberatung?
Ja – der Caritasverband im Tauberkreis und das Diakonische Werk im Main-Tauber-Kreis beraten kostenlos (Adressen oben). Wegen der Nachfrage sind Wartezeiten möglich. Wenn Sie schnell Hilfe brauchen, sind wir für Sie da.
Machen Sie den ersten Schritt – anonym und unverbindlich. Schildern Sie uns Ihre Situation über unsere unverbindliche Erstanfrage.
Wir melden uns mit einer ersten Einschätzung – kostenlos, vertraulich und ohne Verpflichtung.
Autor: Rechtsanwalt Dipl. iur. Christoph Schickner – Schuldnerberatung Schickner, Ammerbuch.
Welches Insolvenzgericht ist für Tauberbischofsheim zuständig?
Für Tauberbischofsheim ist nicht ein Amtsgericht am Ort, sondern das Amtsgericht Mosbach als Insolvenzgericht zuständig – der Main-Tauber-Kreis gehört zum Landgerichtsbezirk Mosbach. Ihren Antrag bereiten wir vollständig vor und bringen ihn dort ein.
Dem gerichtlichen Antrag geht immer der Versuch einer außergerichtlichen Einigung voraus (§ 305 InsO). Scheitert er, bescheinigen wir das – und erst dann beginnt das Verfahren beim zuständigen Gericht (§ 304 InsO).