Schuldnerberatung Sindelfingen
In Sindelfingen unterhalten wir keine eigene Beratungsstelle – trotzdem sind Sie bei uns genau richtig.
Als anwaltliche Schuldnerberatung betreuen wir Ratsuchende aus Sindelfingen und Umgebung – dem Standort eines der größten Mercedes-Benz-Werke –, meist telefonisch und online. Möchten Sie uns persönlich treffen, erreichen Sie unsere Kanzlei in Ammerbuch in rund 35 Minuten. Der erste Schritt ist immer unverbindlich: Schildern Sie uns Ihre Lage über unsere anonyme Erstanfrage – kostenlos und ohne jede Verpflichtung.
Soziale Schuldnerberatung:
Schuldnerberatung des Landratsamts Böblingen (kreisweit zuständig),
Parkstraße 16, 71034 Böblingen, Tel: 07031 663-1651
Ev. Diakonieverband im Landkreis Böblingen,
Landhausstraße 58, 71032 Böblingen, Tel: 07031 2165-39
Häufige Fragen aus Sindelfingen
Muss ich für die Schuldnerberatung nach Ammerbuch kommen?
Nein. Das meiste erledigen wir telefonisch, per E-Mail und online. Wer möchte, erreicht unsere Kanzlei in rund 35 Minuten.
Gibt es in Sindelfingen eine kostenlose Schuldnerberatung?
Ja – zuständig ist die kreisweite Schuldnerberatung des Landratsamts Böblingen, dazu der Ev. Diakonieverband (Adressen oben). Beide beraten kostenlos, sind aber gefragt. Wenn Sie nicht warten können, sind wir für Sie da.
Machen Sie den ersten Schritt – anonym und unverbindlich. Schildern Sie uns Ihre Situation über unsere unverbindliche Erstanfrage.
Wir melden uns mit einer ersten Einschätzung – kostenlos, vertraulich und ohne Verpflichtung.
Autor: Rechtsanwalt Dipl. iur. Christoph Schickner – Schuldnerberatung Schickner, Ammerbuch.
Welches Insolvenzgericht ist für Sindelfingen zuständig?
Ein eigenes Amtsgericht Sindelfingen gibt es nicht – Sindelfingen gehört zum Amtsgerichtsbezirk Böblingen, dessen Insolvenzsachen beim Amtsgericht Stuttgart geführt werden. Genau dorthin bringen wir Ihren fertig vorbereiteten Antrag.
Vor dem Insolvenzantrag muss zunächst ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern stattgefunden haben (§ 305 InsO); erst wenn dieser scheitert, folgt das Verfahren beim Gericht (§ 304 InsO).