Schuldnerberatung Schwäbisch Hall
In Schwäbisch Hall unterhalten wir keine eigene Beratungsstelle – trotzdem sind Sie bei uns genau richtig.
Als anwaltliche Schuldnerberatung betreuen wir Ratsuchende aus Schwäbisch Hall und dem Landkreis, der Salzsiederstadt am Kocher, meist telefonisch und online. Möchten Sie uns persönlich treffen, erreichen Sie unsere Kanzlei in Ammerbuch in rund anderthalb Stunden. Der erste Schritt ist immer unverbindlich: Schildern Sie uns Ihre Lage über unsere anonyme Erstanfrage – kostenlos und ohne jede Verpflichtung.
Soziale Schuldnerberatung:
Schuldnerberatungsstelle des Landkreises Schwäbisch Hall (Landratsamt),
Münzstraße 1, 74523 Schwäbisch Hall, Tel: 0791 755-7422
Diakonieverband Schwäbisch Hall,
Mauerstraße 5 (Brenzhaus), 74523 Schwäbisch Hall, Tel: 0791 94674-0
Häufige Fragen aus Schwäbisch Hall
Muss ich für die Schuldnerberatung nach Ammerbuch kommen?
Müssen Sie nicht. Telefon, E-Mail und unser Online-Service decken fast alles ab. Wer den persönlichen Kontakt sucht, ist in rund anderthalb Stunden bei uns.
Gibt es in Schwäbisch Hall eine kostenlose Schuldnerberatung?
Ja – die Schuldnerberatungsstelle des Landkreises (im Landratsamt) und der Diakonieverband Schwäbisch Hall beraten kostenlos (Adressen oben). Bei kostenlosen Stellen sind Wartezeiten üblich. Wenn es eilt, sind wir für Sie da.
Machen Sie den ersten Schritt – anonym und unverbindlich. Schildern Sie uns Ihre Situation über unsere unverbindliche Erstanfrage.
Wir melden uns mit einer ersten Einschätzung – kostenlos, vertraulich und ohne Verpflichtung.
Autor: Rechtsanwalt Dipl. iur. Christoph Schickner – Schuldnerberatung Schickner, Ammerbuch.
Welches Insolvenzgericht ist für Schwäbisch Hall zuständig?
Für Schwäbisch Hall ist nicht ein Amtsgericht Schwäbisch Hall, sondern das Amtsgericht Heilbronn als Insolvenzgericht zuständig – der Landkreis gehört zum Landgerichtsbezirk Heilbronn. Den vollständigen Antrag reichen wir dort für Sie ein.
Wichtig zu wissen: Ohne einen zuvor gescheiterten außergerichtlichen Einigungsversuch (§ 305 InsO) nimmt das Gericht den Antrag nicht an. Erst danach greift das Verbraucherinsolvenzverfahren (§ 304 InsO).