Schuldnerberatung Crailsheim
In Crailsheim unterhalten wir keine eigene Beratungsstelle – trotzdem sind Sie bei uns genau richtig.
Als anwaltliche Schuldnerberatung betreuen wir Ratsuchende aus Crailsheim und Umgebung, einem Wirtschaftsstandort im Nordosten des Landkreises Schwäbisch Hall, meist telefonisch und online. Möchten Sie uns persönlich treffen, erreichen Sie unsere Kanzlei in Ammerbuch in knapp zwei Stunden. Der erste Schritt ist immer unverbindlich: Schildern Sie uns Ihre Lage über unsere anonyme Erstanfrage – kostenlos und ohne jede Verpflichtung.
Soziale Schuldnerberatung:
Schuldnerberatung des Landkreises Schwäbisch Hall, Außenstelle Crailsheim,
In den Kistenwiesen 2/1, 74564 Crailsheim, Tel: 0791 755-7422
Haus der Diakonie Crailsheim - Schuldnerberatung,
Kurt-Schumacher-Straße 5, 74564 Crailsheim, Tel: 07951 96199-10
Häufige Fragen aus Crailsheim
Muss ich für die Schuldnerberatung nach Ammerbuch kommen?
Nein. Wir arbeiten überwiegend telefonisch und digital, sodass Ihnen der Weg erspart bleibt. Für den Fall der Fälle sind es knapp zwei Stunden Fahrt.
Gibt es in Crailsheim eine kostenlose Schuldnerberatung?
Ja – die Außenstelle Crailsheim der Schuldnerberatung des Landkreises Schwäbisch Hall und das Haus der Diakonie Crailsheim beraten kostenlos (Adressen oben). Rechnen Sie mit Wartezeiten. Muss es schnell gehen, sind wir für Sie da.
Machen Sie den ersten Schritt – anonym und unverbindlich. Schildern Sie uns Ihre Situation über unsere unverbindliche Erstanfrage.
Wir melden uns mit einer ersten Einschätzung – kostenlos, vertraulich und ohne Verpflichtung.
Autor: Rechtsanwalt Dipl. iur. Christoph Schickner – Schuldnerberatung Schickner, Ammerbuch.
Welches Insolvenzgericht ist für Crailsheim zuständig?
Crailsheim ist selbst Sitz eines Insolvenzgerichts: Das Amtsgericht Crailsheim ist zuständig – und zwar auch für Bad Mergentheim und Langenburg. Den vollständigen Antrag übernehmen wir für Sie.
Dem gerichtlichen Antrag geht immer der Versuch einer außergerichtlichen Einigung voraus (§ 305 InsO). Scheitert er, bescheinigen wir das – und erst dann beginnt das Verfahren beim zuständigen Gericht (§ 304 InsO).