Schuldnerberatung Freudenstadt
In Freudenstadt unterhalten wir keine eigene Beratungsstelle – trotzdem sind Sie bei uns genau richtig.
Als anwaltliche Schuldnerberatung betreuen wir Ratsuchende aus Freudenstadt und dem Landkreis, bekannt für den größten Marktplatz Deutschlands mitten im Nordschwarzwald, meist telefonisch und online. Möchten Sie uns persönlich treffen, erreichen Sie unsere Kanzlei in Ammerbuch in rund eine Stunde. Der erste Schritt ist immer unverbindlich: Schildern Sie uns Ihre Lage über unsere anonyme Erstanfrage – kostenlos und ohne jede Verpflichtung.
Soziale Schuldnerberatung:
Schuldner- und Insolvenzberatung des Landratsamts Freudenstadt (anerkannte Insolvenzberatungsstelle),
Herrenfelder Straße 14, 72250 Freudenstadt, Tel: 07441 920-6115
Häufige Fragen aus Freudenstadt
Muss ich für die Schuldnerberatung nach Ammerbuch kommen?
Müssen Sie nicht. Telefon, E-Mail und unser Online-Service decken fast alles ab. Wer den persönlichen Kontakt sucht, ist in rund eine Stunde bei uns.
Gibt es in Freudenstadt eine kostenlose Schuldnerberatung?
Ja – die Schuldner- und Insolvenzberatung des Landratsamts Freudenstadt ist eine anerkannte Stelle und berät Einwohner des Landkreises kostenlos (Adresse oben). Rechnen Sie mit Wartezeiten. Wenn es eilt, sind wir für Sie da.
Machen Sie den ersten Schritt – anonym und unverbindlich. Schildern Sie uns Ihre Situation über unsere unverbindliche Erstanfrage.
Wir melden uns mit einer ersten Einschätzung – kostenlos, vertraulich und ohne Verpflichtung.
Autor: Rechtsanwalt Dipl. iur. Christoph Schickner – Schuldnerberatung Schickner, Ammerbuch.
Welches Insolvenzgericht ist für Freudenstadt zuständig?
Für Freudenstadt ist nicht ein Amtsgericht am Ort, sondern das Amtsgericht Rottweil als Insolvenzgericht zuständig – der Gerichtsbezirk Freudenstadt ist dem AG Rottweil zugeordnet. Den vollständigen Antrag bereiten wir für Sie vor und reichen ihn dort ein.
Wichtig zu wissen: Ohne einen zuvor gescheiterten außergerichtlichen Einigungsversuch (§ 305 InsO) nimmt das Gericht den Antrag nicht an. Erst danach greift das Verbraucherinsolvenzverfahren (§ 304 InsO).