Schuldnerberatung Lahr
In Lahr unterhalten wir keine eigene Beratungsstelle – trotzdem sind Sie bei uns genau richtig.
Als anwaltliche Schuldnerberatung betreuen wir Ratsuchende aus Lahr und der mittleren Ortenau, bekannt für die Chrysanthema und die Landesgartenschau, meist telefonisch und online. Möchten Sie uns persönlich treffen, erreichen Sie unsere Kanzlei in Ammerbuch in gut anderthalb Stunden. Der erste Schritt ist immer unverbindlich: Schildern Sie uns Ihre Lage über unsere anonyme Erstanfrage – kostenlos und ohne jede Verpflichtung.
Soziale Schuldnerberatung:
Caritasverband Lahr e.V. - Verschuldungs- und Insolvenzberatung,
Bismarckstraße 82, 77933 Lahr, Tel: 07821 9066-0
Landratsamt Ortenaukreis - Schuldnerberatung, Außenstelle Lahr (für Bezieher von Sozialleistungen),
Alte Bahnhofstraße 10, 77933 Lahr, Tel: 07821 95449-2020
Häufige Fragen aus Lahr
Muss ich für die Schuldnerberatung nach Ammerbuch kommen?
Nein. Das meiste erledigen wir telefonisch, per E-Mail und online. Wer möchte, erreicht unsere Kanzlei in gut anderthalb Stunden.
Gibt es in Lahr eine kostenlose Schuldnerberatung?
Ja – der Caritasverband Lahr berät kostenlos alle Ratsuchenden; die Außenstelle des Landratsamts ist für Bezieher von Sozialleistungen da (Adressen oben). Wartezeiten sind üblich. Muss es schnell gehen, sind wir für Sie da.
Machen Sie den ersten Schritt – anonym und unverbindlich. Schildern Sie uns Ihre Situation über unsere unverbindliche Erstanfrage.
Wir melden uns mit einer ersten Einschätzung – kostenlos, vertraulich und ohne Verpflichtung.
Autor: Rechtsanwalt Dipl. iur. Christoph Schickner – Schuldnerberatung Schickner, Ammerbuch.
Welches Insolvenzgericht ist für Lahr zuständig?
Für Lahr ist nicht ein Amtsgericht am Ort, sondern das Amtsgericht Offenburg als Insolvenzgericht zuständig, das die Verfahren des Ortenaukreises führt. Den vollständigen Antrag reichen wir dort für Sie ein.
Vor dem Insolvenzantrag muss zunächst ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern stattgefunden haben (§ 305 InsO); erst wenn dieser scheitert, folgt das Verfahren beim Gericht (§ 304 InsO).